Konvent von behinderten SeelsorgerInnen und BehindertenseelsorgerInnen e.V.
(An-)Forderungen des kbs an die Konzeption einer
Schwerbehindertenvertretung für Pfarrerinnen und Pfarrer
Diese Forderungen orientieren sich am SGB IX.
Rechte und Pflichten
Die
Vertrauensmänner und Vertrauensfrauen führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt
aber im Rahmen ihres Dienstauftrags.
Sie dürfen in
der Ausübung ihres Amtes nicht behindert oder wegen ihres Amtes nicht
benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
Sie besitzen
gegenüber dem Arbeitgeber die gleiche persönliche Rechtsstellung, insbesondere
den gleichen Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz wie ein Mitglied
des PfarrerInnenausschusses.
Sie sind von
ihren Dienstverpflichtungen zu befreien, wenn und soweit es zur Durchführung
ihrer Aufgaben erforderlich ist. Dies gilt auch für die Teilnahme an Schulungs-
und Bildungsveranstaltungen.
Sie sind
verpflichtet,
1. über ihnen wegen ihres Amtes bekanntgewordene persönliche Verhältnisse und Angelegenheiten
von Ratsuchenden, die sich an sie wenden, Stillschweigen zu bewahren und
2. ihnen wegen ihres Amtes bekanntgewordene und ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig
bezeichnete Vertraulichkeiten nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten.
Diese
Pflichten gelten auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt.
Die durch die
Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten trägt der
Arbeitgeber.
Sie wird durch
PfarrerInnen mit Behinderung gewählt (Diese Forderung ist auf längere Sicht zu
stellen)
Der
Vertrauensmann oder die Vertrauensfrau sollte selber ein Pfarrer oder eine
Pfarrerin sein und selber behindert.
Aufgaben
Die
Schwerbehindertenvertretung hat die Eingliederung Schwerbehinderter in den
Dienst der Kirche und Diakonie zu fördern, die Interessen der Schwerbehinderten
in der Kirche oder der Diakonie zu vertreten und ihnen beratend und helfend zur
Seite zu stehen. Sie hat vor allem
1. Maßnahmen, die den Schwerbehinderten dienen, bei den zuständigen Stellen zu
beantragen,
2. Anregungen und Beschwerden von Schwerbehinderten entgegenzunehmen und, falls
sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit der Kirchenleitung auf eine
Erledigung hinzuwirken; sie hat die Schwerbehinderten über den Stand und das
Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten.
Die
Schwerbehindertenvertretung ist von den entsprechenden Stellen in Kirche und Diakonie
in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen Schwerbehinderten oder die
Schwerbehinderten als Gruppe berühren, rechtzeitig und umfassend zu
unterrichten und vor einer Entscheidung zu hören; die getroffene Entscheidung
ist ihr unverzüglich mitzuteilen. Die Durchführung oder Vollziehung einer ohne
Beteiligung gemäß Satz 1 getroffenen Entscheidung ist auszusetzen; die
Beteiligung ist innerhalb von 7 Tagen nachzuholen; sodann ist endgültig zu entscheiden.
Der
Schwerbehinderte hat das Recht, bei Einsicht in die über ihn geführte Personalakte
die Schwerbehindertenvertretung hinzuzuziehen. Die Schwerbehindertenvertretung
hat über den Inhalt der Personalakte Stillschweigen zu bewahren, soweit sie vom
Schwerbehinderten nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird.
Die
Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des Pfarrerausschusses
und deren Ausschüssen beratend teilzunehmen; sie kann beantragen, Angelegenheiten,
die einzelne Schwerbehinderte oder die Schwerbehinderten als Gruppe besonders
betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. Erachtet sie
einen Beschluss des Pfarrerausschusses als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger
Interessen der Schwerbehinderten oder ist sie zuvor entsprechend den vereinbarten
Regelungen nicht beteiligt worden, so ist auf ihren Antrag der Beschluss auf
die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an auszusetzen;
die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes und des Personalvertretungsrechtes
über die Aussetzung von Beschlüssen gelten entsprechend.
Die
Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, mindestens einmal im Kalenderjahr
eine Versammlung der schwerbehinderten PfarrerInnen durchzuführen.