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Konvent von behinderten SeelsorgerInnen und BehindertenseelsorgerInnen e.V.


(An-)Forderungen des kbs an die Konzeption einer Schwerbehindertenvertretung für Pfarrerinnen und Pfarrer

Diese Forderungen orientieren sich am SGB IX.

Rechte und Pflichten

  • Die Vertrauensmänner und Vertrauensfrauen führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt aber im Rahmen ihres Dienstauftrags.

  • Sie dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert oder wegen ihres Amtes nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

  • Sie besitzen gegenüber dem Arbeitgeber die gleiche persönliche Rechtsstellung, insbesondere den gleichen Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz wie ein Mitglied des PfarrerInnenausschusses.

  • Sie sind von ihren Dienstverpflichtungen zu befreien, wenn und soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Dies gilt auch für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen.

  • Sie sind verpflichtet,
    1. über ihnen wegen ihres Amtes bekanntgewordene persönliche Verhältnisse und Angelegenheiten von Ratsuchenden, die sich an sie wenden, Stillschweigen zu bewahren und
    2. ihnen wegen ihres Amtes bekanntgewordene und ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnete Vertraulichkeiten nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten.
    Diese Pflichten gelten auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt.

  • Die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.

  • Sie wird durch PfarrerInnen mit Behinderung gewählt (Diese Forderung ist auf längere Sicht zu stellen)

  • Der Vertrauensmann oder die Vertrauensfrau sollte selber ein Pfarrer oder eine Pfarrerin sein und selber behindert.

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    Aufgaben

  • Die Schwerbehindertenvertretung hat die Eingliederung Schwerbehinderter in den Dienst der Kirche und Diakonie zu fördern, die Interessen der Schwerbehinderten in der Kirche oder der Diakonie zu vertreten und ihnen beratend und helfend zur Seite zu stehen. Sie hat vor allem
    1. Maßnahmen, die den Schwerbehinderten dienen, bei den zuständigen Stellen zu beantragen,
    2. Anregungen und Beschwerden von Schwerbehinderten entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit der Kirchenleitung auf eine Erledigung hinzuwirken; sie hat die Schwerbehinderten über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten.

  • Die Schwerbehindertenvertretung ist von den entsprechenden Stellen in Kirche und Diakonie in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen Schwerbehinderten oder die Schwerbehinderten als Gruppe berühren, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung zu hören; die getroffene Entscheidung ist ihr unverzüglich mitzuteilen. Die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung gemäß Satz 1 getroffenen Entscheidung ist auszusetzen; die Beteiligung ist innerhalb von 7 Tagen nachzuholen; sodann ist endgültig zu entscheiden.

  • Der Schwerbehinderte hat das Recht, bei Einsicht in die über ihn geführte Personalakte die Schwerbehindertenvertretung hinzuzuziehen. Die Schwerbehindertenvertretung hat über den Inhalt der Personalakte Stillschweigen zu bewahren, soweit sie vom Schwerbehinderten nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird.

  • Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des Pfarrerausschusses und deren Ausschüssen beratend teilzunehmen; sie kann beantragen, Angelegenheiten, die einzelne Schwerbehinderte oder die Schwerbehinderten als Gruppe besonders betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. Erachtet sie einen Beschluss des Pfarrerausschusses als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der Schwerbehinderten oder ist sie zuvor entsprechend den vereinbarten Regelungen nicht beteiligt worden, so ist auf ihren Antrag der Beschluss auf die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an auszusetzen; die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes und des Personalvertretungsrechtes über die Aussetzung von Beschlüssen gelten entsprechend.

  • Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, mindestens einmal im Kalenderjahr eine Versammlung der schwerbehinderten PfarrerInnen durchzuführen.

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