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Konvent von behinderten SeelsorgerInnen und BehindertenseelsorgerInnen e.V.


Schwerbehindertenvertretung in der Pfälzischen Landeskirche
vom 19.11.2005

Die Vertretung tritt ein für die Eingliederung der schwerbehinderten Pfarrer/Pfarrerinnen. Sie achtet insbesondere darauf, dass die dem Dienstherrn nach dem Sozialgesetzbuch IX obliegenden Verpflichtungen erfüllt oder angewendet werden, soweit keine hiervon abweichende kirchenrechtliche Bestimmungen ergangen sind. Das Nähere über die Berufung, die Rechtsstellung und die Aufgabe der Vertrauensperson der schwerbehinderten Pfarrer/Pfarrerinnen regelt der Landeskirchenrat durch Verordnung.

Verordnung über die Vertrauensperson der schwerbehinderten Pfarrer/Pfarrerinnen

§1
Der Landeskirchenrat beruft auf Vorschlag der Vertretung der Pfarrerinnen und Pfarrer auf die Dauer von sechs Jahren eine Vertrauensperson der schwerbehinderten Pfarrer/Pfarrerinnen sowie einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin.

§ 2 Rechtsstellung der Vertrauensperson
(1) Die Vertrauensperson führt ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Die Vertrauensperson darf in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert oder wegen ihres Amtes nicht benachteiligt oder begünstigt werden.
(3) Die Vertrauensperson ist verpflichtet, über die wegen ihres Amtes bekannt gewordene persönliche Verhältnisse und Angelegenheiten von Pfarrer/Pfarrerinnen, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu wahren.
(4) Die durch die Tätigkeit der Vertrauensperson entstehenden Kosten trägt die Landeskirche im Rahmen des Haushaltansatzes.

§ 3 Aufgaben der Vertrauensperson
Die Vertrauensperson fördert die Eingliederung schwerbehinderter Theologinnen und Theologen in den Pfarrdienst, vertritt ihre Interessen und steht ihnen beratend und helfend zur Seite. Sie erfüllt ihre Aufgaben insbesondere dadurch, dass sie
1. darüber wacht, dass die zu Gunsten schwerbehinderter Pfarrer/Pfarrerinnen geltenden Gesetze, Verordnungen, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt oder entsprechend angewendet werden.
2. Maßnahmen, die den schwerbehinderten Pfarrern/Pfarrerinnen dienen, bei den zuständigen Stellen beantragt,
3. Anregungen und Beschwerden von schwerbehinderten Pfarrern/Pfarrerinnen entgegennimmt und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit dem Landeskirchenrat auf eine Abhilfe hinwirkt.
4. Verhandlungen zwischen schwerbehinderten Pfarrern/Pfarrerinnen, dem Landeskirchenrat und dem zuständigen Dekan/der zuständigen Dekanin zwecks Abschlusses einer Integrationsvereinbarung anregt und begleitet.
5. Pfarrern/Pfarrerinnen bei Anträgen an die zuständigen Behörden auf Feststellung einer Behinderung, ihres Grades und einer Schwerbehinderung sowie bei Anträgen auf Gleichstellung unterstützt.
6. den Landeskirchenrat und die Dekane/Dekaninnnen in allen Angelegenheiten berät, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Pfarrern/Pfarrerinnen als Gruppe berühren,
7. an Sitzungen der Vertretung der Pfarrer/Pfarrerinnen sowie des Arbeitsschutzausschusses der Landeskirche beratend teilnimmt, soweit Belange schwerbehinderter Pfarrer/Pfarrerinnen berührt sind.

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