Konvent von behinderten SeelsorgerInnen und BehindertenseelsorgerInnen e.V.
Schwerbehindertenvertretung in der Pfälzischen Landeskirche
vom 19.11.2005
Die Vertretung tritt ein für die Eingliederung der
schwerbehinderten Pfarrer/Pfarrerinnen. Sie achtet insbesondere darauf, dass
die dem Dienstherrn nach dem Sozialgesetzbuch IX obliegenden Verpflichtungen
erfüllt oder angewendet werden, soweit keine hiervon abweichende
kirchenrechtliche Bestimmungen ergangen sind. Das Nähere über die Berufung, die
Rechtsstellung und die Aufgabe der Vertrauensperson der schwerbehinderten Pfarrer/Pfarrerinnen
regelt der Landeskirchenrat durch Verordnung.
Verordnung über die Vertrauensperson der schwerbehinderten
Pfarrer/Pfarrerinnen
§1
Der Landeskirchenrat beruft auf Vorschlag der Vertretung der Pfarrerinnen und
Pfarrer auf die Dauer von sechs Jahren eine Vertrauensperson der
schwerbehinderten Pfarrer/Pfarrerinnen sowie einen Stellvertreter/eine
Stellvertreterin.
§ 2 Rechtsstellung der Vertrauensperson
(1) Die Vertrauensperson
führt ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Die Vertrauensperson darf in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert oder
wegen ihres Amtes nicht benachteiligt oder begünstigt werden.
(3) Die Vertrauensperson ist verpflichtet, über die wegen ihres Amtes bekannt
gewordene persönliche Verhältnisse und Angelegenheiten von Pfarrer/Pfarrerinnen,
die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung
bedürfen, Stillschweigen zu wahren.
(4) Die durch die Tätigkeit der Vertrauensperson entstehenden Kosten trägt die
Landeskirche im Rahmen des Haushaltansatzes.
§ 3 Aufgaben der Vertrauensperson
Die Vertrauensperson fördert
die Eingliederung schwerbehinderter Theologinnen und Theologen in den
Pfarrdienst, vertritt ihre Interessen und steht ihnen beratend und helfend zur
Seite. Sie erfüllt ihre Aufgaben insbesondere dadurch, dass sie
1. darüber wacht, dass die zu Gunsten schwerbehinderter Pfarrer/Pfarrerinnen geltenden
Gesetze, Verordnungen, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen
durchgeführt oder entsprechend angewendet werden.
2. Maßnahmen, die den schwerbehinderten Pfarrern/Pfarrerinnen dienen, bei den
zuständigen Stellen beantragt,
3. Anregungen und Beschwerden von schwerbehinderten Pfarrern/Pfarrerinnen entgegennimmt
und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit dem Landeskirchenrat
auf eine Abhilfe hinwirkt.
4. Verhandlungen zwischen schwerbehinderten Pfarrern/Pfarrerinnen, dem Landeskirchenrat
und dem zuständigen Dekan/der zuständigen Dekanin zwecks Abschlusses einer
Integrationsvereinbarung anregt und begleitet.
5. Pfarrern/Pfarrerinnen bei Anträgen an die zuständigen Behörden auf
Feststellung einer Behinderung, ihres Grades und einer Schwerbehinderung sowie
bei Anträgen auf Gleichstellung unterstützt.
6. den Landeskirchenrat und die Dekane/Dekaninnnen in allen Angelegenheiten
berät, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Pfarrern/Pfarrerinnen als
Gruppe berühren,
7. an Sitzungen der Vertretung der Pfarrer/Pfarrerinnen sowie des
Arbeitsschutzausschusses der Landeskirche beratend teilnimmt, soweit Belange
schwerbehinderter Pfarrer/Pfarrerinnen berührt sind.