Konvent von behinderten SeelsorgerInnen und BehindertenseelsorgerInnen e.V.
Menschen mit Behinderung ins Pfarramt!
Am 19. Oktober 1996 verabschiedete der Konvent folgende Resolution:
Der Konvent von behinderten SeelsorgerInnen und BehindertenseelsorgerInnen fordert seit seinem Bestehen, den Art. 3 GG mit seinem Verbot, Menschen mit Behinderung zu diskriminieren, in die Kirchenverfassungen aufzunehmen. Die Kirchenleitungen haben darauf bisher nicht reagiert. Deshalb wäre ein erster Schritt in diese Richtung die Überprüfung der Anstellungsfähigkeit für das Pfarramt.
Die Pfarrerdienstgesetze nahezu aller Landeskirchen enthalten die einschränkende Formulierung: Anstellungsfähig ist, wer " ... frei von solchen körperlichen und sonstigen Gebrechen (ist), welche die Ausübung des Pfarrdienstes wesentlich hindern."
Ein solcher Passus findet sich nicht einmal in vergleichbaren staatlichen Beamtengesetzen, die lediglich von der Eignung der Bewerber/innen für das von ihnen erstrebte Amt ausgehen. Im übrigen unterliegen Beamte des Öffentlichen Dienstes im Gegensatz zu Geistlichen öffentlich-rechtlicher Körperschaften im vollen Umfang den Schutzbestimmungen des Schwerbehindertengesetzes.
Um so mehr betrachten wir das oben genannte Kriterium der Anstellungsfähigkeit, an dem auch die neueren Pfarrerdienstgesetze der VELKD und der EKU festhalten, für diskriminierend.
Diese Regelungen stellen es einseitig auf die körperliche und geistig-seelische Konstitution von PfarramtskandidatInnen ab, während etwa die für die Eignung ebenso wichtige Frage der sozialen und seelsorgerlichen Kompetenz nicht einmal erwähnt wird.
Darüber hinaus geht das oben genannte Anstellungskriterium von einem defizitorientierten Behinderungsbegriff aus, der weder durch konkrete Erfahrungen noch durch den behindertenpädagogischen Erkenntnisstand gedeckt ist.
Weder Menschen mit Behinderung noch Menschen ohne Behinderung können für alle Bereiche pfarramtlicher Tätigkeit gleich gut geeignet sein. Deshalb muß hier auf jeden Fall differenziert werden. Behinderte AnwärterInnen für das Pfarramt bringen auf Grund ihrer Behinderung spezifische Lebenserfahrungen und Begabungen mit. Nicht zuletzt erwachsen aus der Begegnung zwischen Menschen mit und ohne Behinderung neue Gaben, die für die Gemeinde Jesu Christi wesentlich sind.
Daher fordern wir:
die Abschaffung des diskriminierenden Anstellungskriteriums
eine offene Diskussion über Eignungskriterien für die Zulassung zum Pfarramt
nach dem Vorbild der Quotenregelung des Schwerbehindertengesetzes die Förderung behinderter Kandidatinnen und Kandidaten für das Pfarramt, z. B. durch Punktevergabe bei eventuellen Wartezeiten und für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst und das Pfarrerdienstverhältnis.
Diese Resolution wurde am 21. Oktober 1996 an alle Bischöfe, Kirchenpräsidenten und andere leitende Geistliche in der EKD verschickt mit der Bitte um Stellungnahme. Etliche antworteten sofort, andere erst nach einem Erinnerungsschreiben.
Die Resultate sind unserer Meinung nach unbefriedigend. Denn etwas ist danach klar: Es wird in den meisten Fällen keine behindertenfreundliche Novellierung der kritisierten Anstellungsbedingungen geben, und es wird auch in Zukunft bei einer Einzelfallregelung bleiben, bei der jeder Kandidat, jede Kandidatin für das Pfarramt einzeln mit der jeweiligen Kirchenleitung verhandelt muss. Letzteres ist sicher nötig, da ja auch ausgelotet werden muss, wer wo wie trotz seiner Beeinträchtigungen einsetzbar sein könnte. Schließlich ist nichts so individuell, wie eine Behinderung. Außerdem haben wir die Erfahrung gemacht, dass diese Einzelfallregelung manchmal ein Vorteil sein kann, denn Kirchenleitungen zeigen sich unter Umständen besonders behindertenfreundlich, so dass eventuell Unmögliches möglich gemacht werden kann. Oft werden behinderten KollegInnen "Deals" angeboten: Du bist mit weniger einverstanden ("Du bist einverstanden, nicht PfarrerIn im Beamtenstatus wie alle Nicht-Behinderten zu werden!"), dafür werden wir dir auch entgegen kommen ("Wir suchen dir eine andere Stelle" oder "Wir übernehmen dich für eine bestimmte Zeit in ein Angestelltenverhältnis").
Andererseits bewirkt diese Einzelfallregelung, dass unter den KandidatInnen mit Behinderung keine Solidarität aufkommen kann, weil man nichts voneinander weiß. Jede / jeder steht dann mehr oder weniger allein vor ihrer / seiner Kirchenleitung. Genau das zu ändern, ist ja auch eins der Ziele des Konvents. Insofern sind wir auch sehr an StudendInnen der Theologie mit Behinderung interessiert. Es soll ihnen möglichst nicht so gehen, wie unserem Vorsitzenden ...