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Konvent von behinderten SeelsorgerInnen und BehindertenseelsorgerInnen e.V.


Evangelisch-Lutherische Landeskirche Hannovers:

Kirchengesetz zur Änderung des Pastorenausschussgesetzes

Die Landessynode hat mit Zustimmung des Kirchensenates am 28.11.2003 das folgende Kirchengesetz beschlossen:

Artikel 1
Das Kirchengesetz über den Pastorenausschuss (Pastorenausschussgesetz - PAG) vom 7. Juli 1982 (Kirchl. Amtsbl. S. 145), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz zur Änderung des Pastorenausschussgesetzes vom 15. Dezember 2001 (Kirchl. Amtsbl. S. 264), wird wie folgt geändert:

Nach dem V. Abschnitt wird folgender neue VI. Abschnitt eingefügt:

„VI. Abschnitt: Schwerbehindertenvertretung

§ 14 a
(1) Die schwerbehinderten Pastoren wählen eine Vertrauensperson der Schwerbehinderten und einen ersten und einen zweiten Stellvertreter als Schwerbehindertenvertretung der Pastoren.
(2) Wahlberechtigt sind alle Pastoren im Sinne von Artikel 32 Abs. 3 der Kirchenverfassung, die schwerbehindert und am Wahltag in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind. Wählbar sind alle Pastoren im Sinne von Artikel 32 Abs. 3 der Kirchenverfassung.
(3) Die Wahl gilt für die Dauer der Amtszeit des Pastorenausschusses. Eine erneute Wahl nach Ablauf der Amtszeit ist zulässig.
(4) Im Übrigen gelten die §§ 3 bis 6 entsprechend.
(5) Das Nähere über die Wahl der Schwerbehindertenvertretung nach Absatz 1 wird durch Rechtsverordnung geregelt.

§ 14 b
(1) Die Vertrauensperson, im Verhinderungsfall der erste oder der zweite Stellvertreter, vertritt die Interessen der schwerbehinderten Pastoren in der Landeskirche. Sie steht ihnen beratend und helfend zur Seite.
(2) Die Vertrauensperson wird vom Pastorenausschuss über folgende Angelegenheiten unterrichtet und rechtzeitig vor dessen Stellungnahme gehört:
1. Personalangelegenheiten nach den §§ 9 und 10, soweit von diesen Angelegenheiten ein schwerbehinderter Pastor betroffen ist,
2. allgemeine Angelegenheiten nach § 14.
(3) Die Vertrauensperson hat das Recht, an allen Sitzungen des Pastorenausschusses beratend teilzunehmen, soweit Angelegenheiten nach Absatz 2 verhandelt werden.
(4) Nehmen der Pastorenausschuss und die Vertrauensperson bei einer Anhörung nach Absatz 2 Nr. 2 unterschiedliche Positionen ein, so weist der Pastorenausschuss in seiner Stellungnahme auf die abweichende Position der Vertrauensperson gesondert hin. Für das weitere Verfahren gelten in diesen Fällen die §§ 12 und 14 Abs. 3 entsprechend.

§ 14 c
(1) Das Landeskirchenamt regelt im Einvernehmen mit dem Pastorenausschuss das Nähere über die Geschäftsführung der Vertrauensperson.
(2) Im Übrigen gelten § 1 Abs. 3, § 8 Abs. 2 und 4 und § 11 entsprechend.“

Der bisherige VI. Abschnitt wird VII. Abschnitt.

Artikel 2

1. Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
2. Die Schwerbehindertenvertretung nach § 14 a Abs. 1 ist erstmals zum 1. Januar 2006 für den Rest der Amtszeit des zum 1. Januar 2003 neu gebildeten Pastorenausschusses zu wählen.
3. Zum 1. Januar 2004 beruft das Landeskirchenamt auf Vorschlag des Pastorenausschusses eine Schwerbehindertenvertretung nach § 14 a Abs. 1. Diese nimmt bis zum 31. Dezember 2005 die Aufgaben einer Schwerbehindertenvertretung nach diesem Gesetz wahr.

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