Konvent von behinderten SeelsorgerInnen und BehindertenseelsorgerInnen e.V.
Evangelisch-Lutherische Landeskirche Hannovers:
Kirchengesetz zur Änderung des Pastorenausschussgesetzes
Die Landessynode hat mit Zustimmung des Kirchensenates am
28.11.2003 das folgende Kirchengesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Kirchengesetz über den Pastorenausschuss (Pastorenausschussgesetz - PAG)
vom 7. Juli 1982 (Kirchl. Amtsbl. S. 145), zuletzt geändert durch das
Kirchengesetz zur Änderung des Pastorenausschussgesetzes vom 15. Dezember 2001
(Kirchl. Amtsbl. S. 264), wird wie folgt geändert:
Nach dem V. Abschnitt wird folgender neue VI. Abschnitt
eingefügt:
VI. Abschnitt: Schwerbehindertenvertretung
§ 14 a
(1) Die schwerbehinderten Pastoren wählen eine Vertrauensperson der
Schwerbehinderten und einen ersten und einen zweiten Stellvertreter als
Schwerbehindertenvertretung der Pastoren.
(2) Wahlberechtigt sind alle Pastoren im Sinne von Artikel 32 Abs. 3 der
Kirchenverfassung, die schwerbehindert und am Wahltag in einem
Wählerverzeichnis eingetragen sind. Wählbar sind alle Pastoren im Sinne von
Artikel 32 Abs. 3 der Kirchenverfassung.
(3) Die Wahl gilt für die Dauer der Amtszeit des Pastorenausschusses. Eine
erneute Wahl nach Ablauf der Amtszeit ist zulässig.
(4) Im Übrigen gelten die §§ 3 bis 6 entsprechend.
(5) Das Nähere über die Wahl der Schwerbehindertenvertretung nach Absatz 1 wird
durch Rechtsverordnung geregelt.
§ 14 b
(1) Die Vertrauensperson, im Verhinderungsfall der erste oder der zweite
Stellvertreter, vertritt die Interessen der schwerbehinderten Pastoren in der
Landeskirche. Sie steht ihnen beratend und helfend zur Seite.
(2) Die Vertrauensperson wird vom Pastorenausschuss über folgende
Angelegenheiten unterrichtet und rechtzeitig vor dessen Stellungnahme gehört:
1. Personalangelegenheiten nach den §§ 9 und 10, soweit von diesen Angelegenheiten
ein schwerbehinderter Pastor betroffen ist,
2. allgemeine Angelegenheiten nach § 14.
(3) Die Vertrauensperson hat das Recht, an allen Sitzungen des
Pastorenausschusses beratend teilzunehmen, soweit Angelegenheiten nach Absatz 2
verhandelt werden.
(4) Nehmen der Pastorenausschuss und die Vertrauensperson bei einer Anhörung
nach Absatz 2 Nr. 2 unterschiedliche Positionen ein, so weist der
Pastorenausschuss in seiner Stellungnahme auf die abweichende Position der
Vertrauensperson gesondert hin. Für das weitere Verfahren gelten in diesen
Fällen die §§ 12 und 14 Abs. 3 entsprechend.
§ 14 c
(1) Das Landeskirchenamt regelt im Einvernehmen mit dem Pastorenausschuss das
Nähere über die Geschäftsführung der Vertrauensperson.
(2) Im Übrigen gelten § 1 Abs. 3, § 8 Abs. 2 und 4 und § 11 entsprechend.
Der bisherige VI. Abschnitt wird VII. Abschnitt.
Artikel 2
1. Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung
in Kraft.
2. Die Schwerbehindertenvertretung nach § 14 a Abs. 1 ist erstmals zum 1.
Januar 2006 für den Rest der Amtszeit des zum 1. Januar 2003 neu gebildeten
Pastorenausschusses zu wählen.
3. Zum 1. Januar 2004 beruft das Landeskirchenamt auf Vorschlag des Pastorenausschusses
eine Schwerbehindertenvertretung nach § 14 a Abs. 1. Diese nimmt bis zum 31.
Dezember 2005 die Aufgaben einer Schwerbehindertenvertretung nach diesem Gesetz
wahr.