Satzung
erneuert auf der Jahresversammlung 2002
§
1 Name und Sitz
Der
Konvent beantragt die Eintragung ins Vereinsregister als eingetragener Vereins
(e.V.). Der Name des Vereins lautet „Konvent von behinderten SeelsorgerInnen
und BehindertenseelsorgerInnen“ (kurz: „Konvent“ oder kbs). Der Sitz des
Vereins ist Bielefeld. Er strebt die Gemeinnützigkeit an.
§
2 Vereinszweck
Der
Konvent setzt sich für die Förderung von Menschen mit Behinderung an der
Teilhabe am kirchlichen und gesellschaftlichen Leben ein.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, indem er
die Themenbereiche: Behinderung und Theologie, Behinderung und Anthropologie,
Behinderung in Staat und Gesellschaft, Behinderung und (Kirchen-)Recht,
Behinderung und Ethik, samt: Behinderung und ihre seelsorgerlichen Aspekte
erforscht
behinderte TheologInnen und SeelsorgerInnen seelsorgerlich oder sozial
begleitet
die Interessen behinderter SeelsorgerInnen bei Kirchenleitungen, dem
Diakonischen Werk und anderen kirchlichen Verbänden und Vereinen vertritt
Bildungsveranstaltungen zu den oben genannten Themengebieten durchführt
Öffentlichkeitsarbeit in Kirche und Gesellschaft für ein tieferes Verständnis
für Menschen mit Behinderung, besonders für TheologInnen und SeelsorgerInnen
mit Behinderung, leistet
die Teilhabe und Gleichstellung behinderter TheologInnen und SeelsorgerInnen
fördert.
§
3 Finanzmittel
Die
finanziellen Mittel zur Durchführung des Vereinszweckes sollen durch Beiträge,
Sammlungen, Werbeaktionen, Spenden und sonstige Zuwendungen aufgebracht werden.
Die Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, es sei denn, sie
sind mit einer Aufgabe im Sinne von § 2 dieser Satzung entgeltlich betraut
worden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
§
4 Mitgliedschaft
Grundsätzlich
kann jede/r Mitglied im Konvent werden. Die Mitgliedschaft wird schriftlich
beim Vorstand beantragt, der dann über diesen Antrag entscheidet. Sie erlischt
durch Tod, Ausschluss oder Austritt.
Über den Ausschluss befindet der Vorstand nach Maßgabe der
Mitgliederversammlung.
Der Austritt wird schriftlich gegenüber
dem Vorstand erklärt. Wer ausscheidet, hat keinen Anspruch gegen das
Vereinsvermögen, auch nicht auf Auseinandersetzung.
Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages, der von
der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Näheres regelt die Konventsordnung.
§
5 Die Organe des Konvents
Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben hat der
Konvent verschiedene Ämter und Funktionen:
Mitgliederversammlung
Vorstand im Sinne des § 26 BGB, bestehend aus 3 Personen.
§
6 Die Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung tritt bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich
zusammen. Über ihre Beschlüsse wird Protokoll geführt.
2. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.
3. Sie beschließt über die Satzung des
Vereins und deren Änderungen (3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten).
4. Sie wählt den Vorstand im vierjährigen Rhythmus.
5. Weitere Aufgaben, Rechte und Verfahrensweisen der Mitgliederversammlung
regelt die Konventsordnung.
§
7 Der Vorstand
1.
Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
2. Jedes Vorstandsmitglied ist für den Verein zeichnungsberechtigt.
3. Zu seinen Aufgaben gehört die schriftliche Einberufung der
Mitgliederversammlung mindestens drei Wochen vor dem Termin.
4. Weitere Aufgaben des Vorstandes regelt die Konventsordnung.
§
8 Konventsordnung
Die Arbeit des Konventes wird durch die
Konventsordnung geregelt. Sie verliert lediglich bei Auflösung des Vereins ihre
Gültigkeit.
§
9 Auflösung des Vereins
Der
Konvent kann auf einer Sitzung bei Einstimmigkeit der anwesenden Mitglieder die
Auflösung des Vereins beschließen, die dann durch den/die Vorsitzende und dessen/deren
StellvertreterIn gemeinsam durchgeführt wird. Bei Auflösung des Vereins oder
bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das
Diakonische Werk der EKD, das es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
