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Konvent von behinderten SeelsorgerInnen und BehindertenseelsorgerInnen e.V.


Satzung

erneuert auf der Jahresversammlung 2002

§ 1 Name und Sitz
Der Konvent beantragt die Eintragung ins Vereinsregister als eingetragener Vereins (e.V.). Der Name des Vereins lautet „Konvent von behinderten SeelsorgerInnen und BehindertenseelsorgerInnen“ (kurz: „Konvent“ oder kbs). Der Sitz des Vereins ist Bielefeld. Er strebt die Gemeinnützigkeit an.

§ 2 Vereinszweck
Der Konvent setzt sich für die Förderung von Menschen mit Behinderung an der Teilhabe am kirchlichen und gesellschaftlichen Leben ein.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, indem er

  • die Themenbereiche: Behinderung und Theologie, Behinderung und Anthropologie, Behinderung in Staat und Gesellschaft, Behinderung und (Kirchen-)Recht, Behinderung und Ethik, samt: Behinderung und ihre seelsorgerlichen Aspekte erforscht

  • behinderte TheologInnen und SeelsorgerInnen seelsorgerlich oder sozial begleitet

  • die Interessen behinderter SeelsorgerInnen bei Kirchenleitungen, dem Diakonischen Werk und anderen kirchlichen Verbänden und Vereinen vertritt

  • Bildungsveranstaltungen zu den oben genannten Themengebieten durchführt

  • Öffentlichkeitsarbeit in Kirche und Gesellschaft für ein tieferes Verständnis für Menschen mit Behinderung, besonders für TheologInnen und SeelsorgerInnen mit Behinderung, leistet

  • die Teilhabe und Gleichstellung behinderter TheologInnen und SeelsorgerInnen fördert.
  • § 3 Finanzmittel
    Die finanziellen Mittel zur Durchführung des Vereinszweckes sollen durch Beiträge, Sammlungen, Werbeaktionen, Spenden und sonstige Zuwendungen aufgebracht werden.
    Die Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, es sei denn, sie sind mit einer Aufgabe im Sinne von § 2 dieser Satzung entgeltlich betraut worden.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    § 4 Mitgliedschaft
    Grundsätzlich kann jede/r Mitglied im Konvent werden. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand beantragt, der dann über diesen Antrag entscheidet. Sie erlischt durch Tod, Ausschluss oder Austritt.
    Über den Ausschluss befindet der Vorstand nach Maßgabe der Mitgliederversammlung.
    Der Austritt wird schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt. Wer ausscheidet, hat keinen Anspruch gegen das Vereinsvermögen, auch nicht auf Auseinandersetzung.
    Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Näheres regelt die Konventsordnung.

    § 5 Die Organe des Konvents
    Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben hat der Konvent verschiedene Ämter und Funktionen:

  • Mitgliederversammlung

  • Vorstand im Sinne des § 26 BGB, bestehend aus 3 Personen.
  • § 6 Die Mitgliederversammlung
    1. Die Mitgliederversammlung tritt bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich zusammen. Über ihre Beschlüsse wird Protokoll geführt.
    2. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.
    3. Sie beschließt über die Satzung des Vereins und deren Änderungen (3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten).
    4. Sie wählt den Vorstand im vierjährigen Rhythmus.
    5. Weitere Aufgaben, Rechte und Verfahrensweisen der Mitgliederversammlung regelt die Konventsordnung.

    § 7 Der Vorstand
    1. Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
    2. Jedes Vorstandsmitglied ist für den Verein zeichnungsberechtigt.
    3. Zu seinen Aufgaben gehört die schriftliche Einberufung der Mitgliederversammlung mindestens drei Wochen vor dem Termin.
    4. Weitere Aufgaben des Vorstandes regelt die Konventsordnung.

    § 8 Konventsordnung
    Die Arbeit des Konventes wird durch die Konventsordnung geregelt. Sie verliert lediglich bei Auflösung des Vereins ihre Gültigkeit.

    § 9 Auflösung des Vereins
    Der Konvent kann auf einer Sitzung bei Einstimmigkeit der anwesenden Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen, die dann durch den/die Vorsitzende und dessen/deren StellvertreterIn gemeinsam durchgeführt wird. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Diakonische Werk der EKD, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

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