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Konvent von behinderten SeelsorgerInnen und BehindertenseelsorgerInnen e.V.


Schwerbehindertenvertretung in Württemberg
eine vorbildhafte Regelung

Auszug aus dem Kirchlichen Gesetz über die Pfarrervertretung in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg (Pfarrervertretungsgesetz)

 

IV. Schwerbehindertenvertretung

 

§ 21 Vertrauensperson der Schwerbehinderten

(1) Die Vertrauensperson der Schwerbehinderten vertritt die Interessen der schwerbehinderten Pfarrer und Pfarrerinnen und steht ihnen beratend zur Seite. § 15 Abs. 1 bis 3 und §§ 16 bis 18 gelten entsprechend.

(2) Die Vertrauensperson hat das Recht, an allen Sitzungen der Pfarrervertretung beratend teilzunehmen.
Sie wird von der Pfarrervertretung bei der Beratung von Angelegenheiten, die der Mitwirkung der Pfarrervertretung nach § 16 unterliegen und die Schwerbehinderten in der Pfarrerschaft als Gruppe betreffen, rechtzeitig vor einer Stellungnahme gehört. Nehmen Pfarrervertretung und die Vertrauensperson der Schwerbehinderten bei einer Angelegenheit unterschiedliche Positionen ein, so gibt die Pfarrervertretung das abweichende Votum der Schwerbehinderten-Vertretung gesondert weiter.

 

§ 22 Wahl

(1) Die Vertrauensperson und ein 1. und 2. Stellvertreter, die diese im Fall der Verhinderung vertreten, werden unmittelbar durch Briefwahl gewählt. Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl gelten sinngemäß die Regelungen der Wahlordnung zum Mitarbeitervertretungsgesetz.

(2) Wahlberechtigt sind alle nach § 3 wahlberechtigten schwerbehinderten Pfarrer und Pfarrerinnen.

(3) Die Wählbarkeit richtet sich nach § 4.

(4) Die Wahlen finden alle sechs Jahre statt. Endet die Amtszeit der Vertrauensperson vorzeitig gemäß § 13 Abs. 2 und rückt kein Stellvertreter nach, so werden unverzüglich Neuwahlen durchgeführt.

 

§ 23 Wahlschutz, Wahlanfechtung, Wahlkosten

(1) Die Bestimmungen des Mitarbeitervertretungsgesetzes über den Wahlschutz gelten sinngemäß.

(2) Für die Anfechtung der Wahl gelten sinngemäß die Bestimmungen über die Anfechtung der Wahl zur Pfarrervertretung.

(3) Die Kosten der Wahl trägt die Landeskirche.

 

§ 24 Amtszeit

Die Amtszeit der Vertrauensperson und des Stellvertreters beträgt sechs Jahre. Die Regelungen des § 11 gelten sinngemäß.

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