Konvent von behinderten SeelsorgerInnen und BehindertenseelsorgerInnen e.V.
Schwerbehindertenvertretung in Württemberg
eine vorbildhafte Regelung
Auszug aus dem Kirchlichen Gesetz über die Pfarrervertretung
in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg (Pfarrervertretungsgesetz)
IV. Schwerbehindertenvertretung
§ 21 Vertrauensperson der Schwerbehinderten
(1) Die Vertrauensperson der Schwerbehinderten vertritt die
Interessen der schwerbehinderten Pfarrer und Pfarrerinnen und steht ihnen
beratend zur Seite. § 15 Abs. 1 bis 3 und §§ 16 bis 18 gelten entsprechend.
(2) Die Vertrauensperson hat das Recht, an allen Sitzungen
der Pfarrervertretung beratend teilzunehmen.
Sie wird von der Pfarrervertretung bei der Beratung von Angelegenheiten, die
der Mitwirkung der Pfarrervertretung nach § 16 unterliegen und die
Schwerbehinderten in der Pfarrerschaft als Gruppe betreffen, rechtzeitig vor
einer Stellungnahme gehört. Nehmen Pfarrervertretung und die Vertrauensperson
der Schwerbehinderten bei einer Angelegenheit unterschiedliche Positionen ein,
so gibt die Pfarrervertretung das abweichende Votum der Schwerbehinderten-Vertretung
gesondert weiter.
§ 22 Wahl
(1) Die Vertrauensperson und ein 1. und 2. Stellvertreter,
die diese im Fall der Verhinderung vertreten, werden unmittelbar durch
Briefwahl gewählt. Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl gelten
sinngemäß die Regelungen der Wahlordnung zum Mitarbeitervertretungsgesetz.
(2) Wahlberechtigt sind alle nach § 3 wahlberechtigten
schwerbehinderten Pfarrer und Pfarrerinnen.
(3) Die Wählbarkeit richtet sich nach § 4.
(4) Die Wahlen finden alle sechs Jahre statt. Endet die
Amtszeit der Vertrauensperson vorzeitig gemäß § 13 Abs. 2 und rückt kein
Stellvertreter nach, so werden unverzüglich Neuwahlen durchgeführt.
§ 23 Wahlschutz, Wahlanfechtung, Wahlkosten
(1) Die Bestimmungen des Mitarbeitervertretungsgesetzes über
den Wahlschutz gelten sinngemäß.
(2) Für die Anfechtung der Wahl gelten sinngemäß die
Bestimmungen über die Anfechtung der Wahl zur Pfarrervertretung.
(3) Die Kosten der Wahl trägt die Landeskirche.
§ 24 Amtszeit
Die Amtszeit der Vertrauensperson und des Stellvertreters
beträgt sechs Jahre. Die Regelungen des § 11 gelten sinngemäß.